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Wespen Naturschutz

Genießen Wespen Naturschutz? Das fragen sich viele Leute, wenn die gelb-schwarzen Tierchen jeden Sommer über ihre Terrasse fliegen. Da Wespen sehr lästig sein können und mitunter auch gefährlich werden, können die meisten Leute sich nicht vorstellen, dass Wespen unter Naturschutz stehen.

Klare Antwort: Wespen stehen unter Naturschutz

Die Antwort ist jedoch eindeutig. Wespen, so lästig sie auch sein mögen, stehen unter Naturschutz. Das gilt zunächst allgemein für alle Arten von Wespen, ohne vernünftigen Grund darf man keine Wespen töten.

Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz

Laut dem Bundesnaturschutzgesetz ist es nämlich generell verboten, wild lebende Tiere zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, verletzen oder zu töten. Auch die Nester oder Brutstätten wild lebender Tiere und Pflanzen dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden. Da auch Wespen Tiere sind, stehen somit auch Wespen unter Naturschutz durch das Bundesnaturschutzgesetz.

Schutz durch die Artenschutzverordnung

Es gibt neben dem Bundesnaturschutzgesetz allerdings auch noch die Bundesartenschutzverordnung. Dort sind alle Tierarten aufgeführt, die unter einem besonderen Schutz stehen. Die Tiere, die auf dieser Liste aufgeführt sind, genießen besonderen Naturschutz, weil sie vom Aussterben bedroht sind. Von den Wespenarten, die auf dieser Liste erfasst sind, sind an erster Stelle die Hornissen zu nennen. Insbesondere Hornissen sind wegen ihrer Größe oft furchteinflößend, wenn diese sich der Terrasse oder dem Frühstückstisch nähern. Auch der Stich einer Hornisse ist durchaus nicht ungefährlich. Dennoch sind gerade Hornissen unter besonderen Naturschutz gestellt, weil sie so selten geworden sind.

Wespen - Naturschutz für alle Arten?

Gilt der Wespen Naturschutz also ausnahmslos für alle Wespenarten? Darf man Wespen niemals töten? Nein, natürlich nicht! Der allgemeine Naturschutz, nämlich dass man Tiere nicht ohne vernünftigen Grund töten darf, gilt für jedes Tier. Somit auch für Wespen. Der besondere Artenschutz, durch den die Tötung eines Tieres auch zu einer Strafbarkeit führen kann, gilt jedoch nur für gewisse Wespenarten. In Deutschland kommt meistens die Deutsche Wespe oder die Gemeine Wespe vor. Beide Wespenarten stehen aber nicht unter besonderem Naturschutz durch die Bundesartenschutzverordnung.

Welche Wespen stehen unter besonderem Naturschutz?

Die folgenden Wespenarten stehen unter besonderem Naturschutz durch die Bundesartenschutzverordnung:

  • Hornissen
  • Kreiselwespen
  • Knopfhornwespen

Welche Gesetze regeln den Wespen Naturschutz?

Der allgemeine Wespennaturschutz ist im Bundesnaturschutz geregelt. Das allgemeine Verbot, wild lebende Tiere zu töten, ergibt sich aus § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Das Verbot, die besonders geschützten Arten von Wespen zu töten ergibt sich darüber hinaus aus § 44 Bundesnaturschutzgesetz.

Verstoße ich gegen Naturschutzgesetze, wenn ich Wespen töte?

In § 69 Bundesnaturschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten geregelt. Hier drohen bei verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz Bussgelder. Die Tötung eines wilden Tieres entgegen § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 Bundesnaturschutzgesetz. Die Tötung einer besonders geschützten Art, die durch § 44 Bundesnaturschutzgesetz geschützt ist, steht gemäß § 71a Bundesnaturschutzgesetz allerdings unter Strafe. Sie haben richtig gehört, wer beispielsweise Hornissen ohne vernünftigen Grund tötet dem droht (theoretisch) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren!.

Wespen töten, Vorsicht!

Wenn Sie also unbedingt Wespen töten müssen, klären Sie vorher auf jeden Fall, um welche Wespenart es sich handelt. Entsprechende Bilder zur Bestimmung der einzelnen Arten finden sich in aller Regel im Internet. Auf Wikipedia finden Sie eine Vielzahl von Wespenarten näher beschrieben, oft mit entsprechenden Bildern.

Vernünftiger Grund muss vorliegen

Handelt es sich eindeutig um eine Art, die nicht unter besonderem Artenschutz steht, können sie eventuell zu Wespenspray oder Wespenschaum greifen. Dann müssen Sie aber immer noch überlegen, ob sie eigenmächtig entscheiden, dass sie einen vernünftigen Grund für die Tötung der Wespen haben. Denn ohne einen vernünftigen Grund verstoßen Sie immer noch gegen § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Liegen sie dabei falsch, schützt sie dies weder vor einem Bußgeld, noch vor einer Strafe. Nur wenn ein amtlich anerkannter Schädlingsbekämpfer die Entscheidung getroffen hat, haftet dieser auch dafür. Selbst wenn die Entscheidung falsch ist, sind sie dann sicher. Sind Sie sich absolut sicher, dass es sich nicht um eine besonders geschützte Wespenart handelt, riskieren sie im Falle einer irrigen Annahme eines vernünftigen Grundes für die Tötung der Wespen „nur“ ein Bußgeld. Handelt es sich bei den Störenfrieden aber um eine besonders geschützte Art von Wespen, droht ihnen im schlimmsten Fall eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Tipp:
Wenn
Sie Zweifel
haben,
ob
es sich bei
den Wespen die sie beseitigen möchten um eine besonders geschützte
Wespenart handelt,
sollten Sie sich auf jeden Fall Rat und Hilfe von einem Fachmann
einholen. Denn die besonders geschützten Arten stehen ja nicht ohne
Grund unter diesem
besonderen Schutz. Es handelt sich um seltene, überwiegend vom
Aussterben bedrohte Tierarten. Sowohl im Sinne des Naturschutzes, als
auch im Sinne des Schutzes vor eigener Strafbarkeit sollten Sie sich
hier also von einem Schädlingsbekämpfer beraten lassen. Alles
andere wäre unverantwortlich.